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Benutzungsordnung und Gebührentarif vom 06. Juni 2018

Aufgrund der §§7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01. 2018 (GV NRW S. 90) und der §§ 1, 2, 4, 5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Gemeinde Steinhagen die Benutzungsordnung nebst Gebührentarif für die öffentliche Gemeindebibliothek Steinhagen und die Bibliothekszweigstelle Brockhagen in seiner Sitzung am 06.06.2018 beschlossen.

§1  Allgemeines

Die Gemeindebibliothek Steinhagen mit ihrer Zweigstelle in Brockhagen ist eine öffentliche Kultur- und Bildungseinrichtung der Gemeinde Steinhagen, die dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, dem lebenslangen Lernen sowie der Freizeitgestaltung dient. Ihre Benutzung ist jedermann gestattet. Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Für die Benutzung der Gemeindebibliothek werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs erhoben, der Bestandteil dieser Benutzungsordnung ist.

§2  Anmeldung und Benutzerausweis

Für die Benutzung der Bibliothek und die Ausleihe von Medien ist ein Benutzerausweis erforderlich. Dieser ist persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes zu beantragen. Nutzerinnen / Nutzer unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres / seines gesetzlichen Vertreters. Ab dem Besuch des 1. Grundschuljahres werden Bibliotheksausweise an Kinder ausgegeben. Die Nutzerin / der Nutzer bzw. ihr / sein gesetzlicher Vertreter erkennt durch ihre / seine Unterschrift die Benutzungsordnung und den Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung an.

Die Gemeindebibliothek erfasst und verarbeitet die für die Ausleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie für ihre Zwecke. Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt nicht. Für die Datenverarbeitung gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Nach der Anmeldung erhält die Nutzerin / der Nutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Gemeindebibliothek bleibt. Der Verlust des Ausweises sowie Änderungen der Anschrift oder des Namens sind der Bibliothek umgehend mitzuteilen.

§3  Benutzung

Für alle Buchungsvorgänge ist der gültige Benutzerausweis vorzulegen und auf Verlangen des Bibliothekspersonals jederzeit vorzuzeigen.

Die Ausleihfrist beträgt für Bücher vier Wochen, für alle anderen Medien zwei Wochen. Die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien wird mit Ausnahme von Büchern und Zeitschriften wie folgt begrenzt: CDs: 8, DVDs: 8, CD-Hörbücher: 4, Dia-Bilderbücher: 2, Spiele: 1. Die Bibliothek kann diese Begrenzung im Einzelfall aufheben. Die entliehenen Medien sind der Gemeindebibliothek fristgerecht unaufgefordert zurückzugeben. Die Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist unzulässig.

Die Leihfrist von Medien kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, wenn die Medieneinheit nicht vorbestellt ist. Eine Verlängerung kann maximal drei Mal vorgenommen werden. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Bestimmte Medienarten können seitens der Gemeindebibliothek ausgeschlossen werden.

§4  Fernleihe

Bücher und Zeitschriftenaufsätze, die nicht im Bestand der Gemeindebibliothek Steinhagen vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach der hierfür geltenden Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken beschafft werden. Die Benutzung dieser bestellten Medien richtet sich nach den Auflagen der gebenden Institution. Hierfür sind Gebühren nach dem Gebührentarif zu entrichten. Für die Nutzung der Fernleihe ist ein gültiger Benutzerausweis notwendig.

§5  Behandlung der Medien und Haftung

Die Nutzerin / der Nutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu bewahren. Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Nutzerin / dem Nutzer auf Vollständigkeit und erkennbare Schäden hin zu überprüfen und etwaige Mängel dem Personal sofort anzuzeigen. Die Nutzerin / der Nutzer ist bei entliehenen Medien für den Verlust und jeglichen Schaden in vollem Umfang schadenersatzpflichtig. die Nutzerin / der Nutzer haftet auch für Schäden, die durch Missbrauch ihres / seines Benutzerausweises entstehen. Dies gilt auch bei Verlust des Benutzerauseises, es sei denn, sie / er hat den Verlust unverzüglich angezeigt.

§6  Überschreitung der Leihfrist

Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als eine Woche sind Versäumnisgebühren auch ohne besondere Mahnung nach dem Gebührentarif zu zahlen. Werden die entliehenen Medien auch nach wiederholten Mahnungen nicht zurückgegeben, werden die Medien sowie rückständige Gebühren oder Schadenersatz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§7  Internet und sonstige EDV-Nutzung

Während der Öffnungszeiten der Bibliothek stehen den Nutzerinnen und Nutzern EDV-Arbeitsplätze mit Internetanschluss zur Verfügung. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen für die Nutzung des Internets das Einverständnis ihres gesetzlichen Verteters. Die Zuweisung erfolgt durch das Bibliothekspersonal. An den EDV-Arbeitsplätzen dürfen keine Manipulationen oder Veränderungen an Hard- und Software vorgenommen werden.

§8  Hausrecht und Verhalten in den Bibliotheksräumen

Das Personal der Gemeindebibliothek übt das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Das Rauchen ist nicht, Essen und Trinken nur in den hierfür vorgesehenen Bereichen gestattet. Störungen der anderen Nutzerinnen / Nutzer sind zu unterlassen. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden. Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzerin / des Nutzers wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen. Die Mitnahme von Medien ohne ordnungsgemäße Ausleihverbuchung wird als Diebstahl gewertet und zur Anzeige gebracht.

§9  Ausschluss von der Benutzung

Personen, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§10  Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung nebst Gebührentarif tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.